RS OGH 2020/10/20 12Os154/75, 9Os115/76, 9Os183/80, 12Os76/92, 11Os55/01, 14Os69/01, 13Os98/01, 11Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1975
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Norm

StGB §19
StPO §290 Abs2
StPO §477 Abs2
  1. StGB § 19 heute
  2. StGB § 19 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StGB § 19 gültig von 01.01.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 19 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 19 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 19 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 477 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des § 19 Abs 3 StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des Paragraph 19, Absatz 3, StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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