Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten.Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach Paragraph 43, ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten.
2.Ziffer 2
In einem solchen Fall ist bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen, wenn der Berechtigte der Verwendung seines Namens zu Bildung einer Firma zustimmt und damit die Befugnis zu jedem handelsrechtlich erlaubten Firmengebrauch einräumt.
nur: Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten. (T1); Beisatz: Hier: Schlüssiger Gestattungsvertrag über Familienwappen. (T2)
Auch; nur T1; Beisatz: Namenslizenzverträge sind nach den Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen. Wie weit die Gestattung inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. (T3); Veröff: SZ 2010/70
Auch; nur T1; Beisatz: Die Gestattung des Namensgebrauchs wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Namensrechts nicht als Veräußerung des Namensrechts angesehen, sondern als Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs? (allenfalls auch Schadenersatz?)Ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten. (T4); Beisatz: So bereits 4 Ob 85/00d. (T5)