Norm
StGB §169Rechtssatz
Auch das Anzünden eines einzeln stehenden Objekts ohne Gefahr des Übergreifens des Feuers auf weitere Objekte der Umgebung kann unter Umständen zur Feuersbrunst führen, wenn nämlich durch die Ausbreitung des Feuers über eben dieses Objekt selbst ein solcher gewaltiger Schadensbrand entsteht, daß ihm der Mensch mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr in seiner Gewalt hat, was (allerdings) begrifflich eine gewisse Größe und räumliche Ausdehnung des Brandobjektes voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094832Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0130OS00122_7500000_002