RS OGH 2017/7/7 8Ob191/75, 5Ob593/80, 5Ob683/81, 1Ob610/87, 8Ob69/87, 6Ob14/98x, 2Ob153/98h, 7Ob93/9

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Veröffentlicht am 01.12.1975
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Rechtssatz

Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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