RS OGH 2017/7/20 8Ob1650/91, 8Ob624/92, 5Ob18/01k, 7Ob50/06p, 7Ob261/07v, 8Ob26/14b, 5Ob49/17t, 6Ob4

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

ABGB §1489 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt die Verjährung des Entschädigungsanspruches erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt wurde (so schon JBl 1986,108).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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