RS OGH 1975/12/2 4Ob74/75, 4Ob93/77, 4Ob116/77, 4Ob98/81, 14Ob160/86 (14Ob161/86), 14Ob142/86, 9ObA5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
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Norm

ABGB §1162 IIIA
ABGB §1162 IV
AngG §27 C3

Rechtssatz

1./ Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat.

2./ Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 74/75
    Veröff: DRdA 1976,334 (Anmerkung von Jabornegg) = Arb 9424 = SozM IA/d,1127 = DRdA 1976,164 (Hagen) = IndS 1976 H2,980 (Anmerkung der Redaktion) = ZAS 1977/20 S 144 (Anmerkung von Marold)
  • 4 Ob 93/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 93/77
    nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. (T1) Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103
  • 4 Ob 116/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 116/77
    nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. (T2)
  • 4 Ob 98/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 98/81
    nur T2; Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)
  • 14 Ob 160/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 160/86
    nur T1
  • 14 Ob 142/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 14 Ob 142/86
    nur T1
  • 9 ObA 56/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 56/87
  • 9 ObA 75/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 75/89
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 9 ObA 3/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 3/91
    Auch; Veröff: ecolex 1991,413
  • 9 ObA 138/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 138/91
    Vgl auch
  • 9 ObA 61/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 61/98f
    Vgl auch; nur: Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. (T4); Beisatz: Die Kenntnis des bloß unmittelbaren Vorgesetzten (Leiter der Buchhaltung) reicht daher nicht. (T5)
  • 9 ObA 160/98i
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 160/98i
    Vgl auch; nur T4
  • 8 ObA 223/98x
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 223/98x
    Auch; nur: Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, auch wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. (T6)
  • 9 ObA 247/99k
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 247/99k
    nur T2
  • 9 ObA 116/01a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 116/01a
    Auch; nur: Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. (T7)
  • 9 ObA 25/03x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 25/03x
    nur T2
  • 9 ObA 71/08v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 71/08v
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Kenntniserlangung eines Entlassungsgrunds durch den Arbeitgeber ist auch dann anzunehmen, wenn diese durch einen vorgesetzten Arbeitnehmer (leitenden Angestellten) erfolgt, der allerdings nicht selbst zur Entlassung berechtigt ist. (T8)
  • 8 ObA 14/11h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 14/11h
    nur T6
  • 9 ObA 35/12f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 35/12f
    Auch; nur T7
  • 9 ObA 43/14k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 43/14k
  • 9 ObA 54/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 54/18h
    Auch; nur T4
  • 8 ObA 57/18t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 ObA 57/18t
    nur T4; Beis wie T5; nur T6; Beisatz: Die Kenntnis eines sonstigen Vorgesetzten reicht hingegen nicht. (T9)
  • 8 ObA 57/20w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 57/20w
    Vgl; Beis wie T5

Schlagworte

Angestellte, Ermächtigung, Berechtigung, Legitimation, Bevollmächtigung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Verwirkung, Verschweigung, Entlassungsrecht, Verfristung, Verspätung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erklärung, Ausspruch, Zurechnung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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