RS OGH 2025/7/31 2Ob222/75; 7Ob632/76; 8Ob158/77; 8Ob160/77; 7Ob779/78; 7Ob753/80; 1Ob35/80; 1Ob34/8

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Veröffentlicht am 04.12.1975
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Rechtssatz

Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang muss also gegeben sein, um eine Schadenersatzpflicht nach bürgerlichem Recht (ABGB wie EKHG) annehmen zu können. Die formale Übertretung einer Norm genügt hiezu nicht; es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwidergehandelt worden sein.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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