Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Mit einem im Streitverfahren zu erhebenden Anspruch kann gegen einen im Außerstreitverfahren erhobenen nicht aufgerechnet werden (hier: § 1220 ABGB - § 1042 ABGB).Mit einem im Streitverfahren zu erhebenden Anspruch kann gegen einen im Außerstreitverfahren erhobenen nicht aufgerechnet werden (hier: Paragraph 1220, ABGB - Paragraph 1042, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005831Im RIS seit
09.12.1975Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024