Norm
StGB §146 A2Rechtssatz
Unwahre Parteibehauptungen (eines Antragstellers) gegenüber einer Behörde, die zur Überprüfung des Vorbringens vor ihrer Entscheidung über die begehrte Leistung verpflichtet ist, können als Täuschungshandlungen im Sinne des § 146 StGB angesehen werden, wenn der Antragsteller zur Unterstützung seines bewußt unrichtigen Vorbringens zusätzliche Täuschungsmittel gebraucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094133Dokumentnummer
JJR_19751210_OGH0002_0090OS00142_7500000_002