RS OGH 1975/12/16 5Ob240/75, 5Ob237/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

GBG §131
GBG §134 litd

Rechtssatz

Bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung sind nach § 134 lit d GBG die Rechtsmittelbestimmungen des GBG anzuwenden (zB bei Beschlüssen nach § 133 Abs 1 lit c GBG). - Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des AußStrG sind auf sonstige Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandloser Eintragungen anzuwenden.Bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung sind nach Paragraph 134, Litera d, GBG die Rechtsmittelbestimmungen des GBG anzuwenden (zB bei Beschlüssen nach Paragraph 133, Absatz eins, Litera c, GBG). - Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des AußStrG sind auf sonstige Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandloser Eintragungen anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060942

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0050OB00240_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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