Norm
GBG §131Rechtssatz
Bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung sind nach § 134 lit d GBG die Rechtsmittelbestimmungen des GBG anzuwenden (zB bei Beschlüssen nach § 133 Abs 1 lit c GBG). - Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des AußStrG sind auf sonstige Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandloser Eintragungen anzuwenden.Bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung sind nach Paragraph 134, Litera d, GBG die Rechtsmittelbestimmungen des GBG anzuwenden (zB bei Beschlüssen nach Paragraph 133, Absatz eins, Litera c, GBG). - Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des AußStrG sind auf sonstige Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandloser Eintragungen anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060942Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0050OB00240_7500000_002