TE OGH 1975/12/16 5Ob240/75

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

Grundbuchsgesetz §131
Grundbuchsgesetz §134 litd

Kopf

SZ 48/138

Spruch

Keine Anwendung des § 134 lit. d GBG im Verfahren zur Löschung unzulässiger Eintragungen (§ 130 GBG); die Anfechtung eines solchen Löschungsbeschlusses richtet sich nach §§ 122 ff. GBG

OGH 16. Dezember 1975, 5 Ob 240/75 (LG Innsbruck 2 R 742/75; BG Matrei in Osttirol TZ 227/75)

Text

Bezüglich der EZ X wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18. November 1969 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 8. November 1969 die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung der Raiffeisenkasse K von 230.000 S, 2.5% Zinsen, 8% Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution von 23.000 S bewilligt und unter COZ 84 eingetragen.

Das Erstgericht ordnete nun mit dem Beschluß vom 11. März 1975 gemäß § 130 GBG von Amts wegen die Löschung dieses Pfandrechtes an, weil die Eintragung entgegen einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot bewilligt worden und sohin unzulässig sei. Dieser Beschluß wurde der Pfandgläubigerin am 14. März 1975 zugestellt.

Das Rekursgericht wies den von ihr am 26. September 1975 gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Ein Grundbuchbereinigungsbeschluß nach § 130 GBG, wie ihn das Erstgericht ausdrücklich erlassen habe, sei nach den Vorschriften des III. Hauptstückes über das Verfahren in Grundbuchssachen, insbesondere über den Rekurs, anfechtbar; es kämen also die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG zur Anwendung. Demnach betrage die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland 30 Tage. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin, aber auch der von Feil (Österreichisches Grundbuchsrecht, 39; Angewandtes Grundbuchsrecht,

279) vertretenen Auffassung, hätten für die Anfechtung des Beschlusses über die Löschung einer unzulässigen Eintragung nicht die Vorschriften der §§ 9 AußStrG zu gelten. Aber auch in diesem Falle bestunde nicht etwa im Sinne des § 11 Abs. 2 AußStrG die Möglichkeit, auf den Rekurs trotz verstrichener Rechtsmittelfrist Rücksicht zu nehmen, weil sich der erstgerichtliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe. Als solcher sei auch der Liegenschaftseigentümer anzusehen, der durch die amtswegige Löschung des Pfandrechtes lastenfrei gestellt wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Pfandgläubigerin gegen diesen Zurückweisungsbeschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Bestimmungen über die amtswegige Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen Eintragungen (§ 130 GBG) und von gegenstandslosen Eintragungen (§ 131 bis 135 GBG) wurden ebenso wie die Bestimmung des § 136 GBG über die anzusuchende Berichtigung des Grundbuches von unrichtigen Eintragungen im Rahmen der Erlassung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes als GBG 1955, BGBl. 39, in den wesentlichen Belangen wörtlich gleichlautend aus der Grundbuchsnovelle 1942, RGBl. I 37, übernommen. Die dort in §§ 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen sollen die Möglichkeit bieten, das Grundbuch von unzulässigen, gegenstandslosen oder unrichtigen Eintragungen zu befreien, die mit den Hilfsmitteln des damals geltenden Rechtes nicht oder nur mühsam beseitigt werden konnten und durch ihr bloßes Vorhandensein den Rechtsverkehr mit Liegenschaften schwer hemmten. Unzulässige Eintragungen sind solche Eintragungen, deren Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung sein kann. Gegenstandslose Eintragungen sind solche Eintragungen, bei denen das ihren Gegenstand bildende Recht oder Recht, auf das sie sich beziehen, nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (vgl. Klang in Klang[2] III, 345).

Es waren hinsichtlich der Verfahren zur Löschung unzulässiger Eintragungen und gegenstandsloser Eintragungen unterschiedliche Rechtsmittelbestimmungen vorgesehen. Im erstgenannten Fall waren allein die Vorschriften des (österreichischen) Allgemeinen Grundbuchsgesetzes über den Rekurs entsprechend anzuwenden. Bei der Anordnung der Löschung gegenstandsloser Eintragungen hatten sich die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes gleichfalls nach dem Grundbuchsgesetz zu richten. Im übrigen sollten für die Anfechtung von Entscheidungen im Verfahren über die Löschung gegenstandsloser Eintragungen die Vorschriften über das nichtstreitige Verfahren gelten; dies vornehmlich dann, wenn Ermittlungen über den Sachverhalt notwendig waren. Demgegenüber war für das Vorliegen einer unzulässigen Eintragung im Sinne des § 1 GB-Novelle 1942 (nunmehr § 130 GBG) allein der nötigenfalls durch Auslegung zu ermittelnde und klarzustellende Inhalt der Eintragung maßgebend (vgl. Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich II b 30, Einführung, Anm. Nr. 1 und 2 zu § 1, Anm. 1 zu § 5; Borotha, Die Grundbuchsnovelle 1942, DR (C) 1942, 137 f).

Soweit nun Feil in seinen zitierten Ausführungen die Auffassung vertritt, daß auch bei der amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen gemäß § 130 GBG für die Anfechtung des Beschlusses die Vorschriften der §§ 9 ff. AußStrG zu gelten hätten, da nach § 134 lit. d GBG die Vorschriften der §§ 122 GBG nur für den Beschluß anzuwenden seien, mit dem die Löschung einer gegenstandslosen Eintragung angeordnet werde, und der Gesetzgeber deutlich zwischen unzulässigen und gegenstandslosen Eintragungen unterscheide, so wird damit nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß § 130 GBG aus den dargelegten Erwägungen nur die entsprechende Anwendung der Rekursvorschriften des Grundbuchsgesetzes vorsieht und die Bestimmungen des § 134 lit. d im Fall der Löschung einer unzulässigen Eintragung überhaupt keine Anwendung zu finden hat. Damit kann auch außer Betracht bleiben, ob in diesem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 2 AußStrG gegeben wären.

Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin bezieht sich § 134 GBG demnach nicht auf das Verfahren hinsichtlich unzulässiger Eintragungen. Aber auch bezüglich der verfügten Löschung einer gegenstandslos gewordenen Eintragung würden im Sinne des § 134 lit. d GBG die Rechtsmittelbestimmungen des Grundbuchsgesetzes gelten. Die erweiterten Rechtsmittelmöglichkeiten des Außerstreitverfahrens haben für die Anfechtung sonstiger Entscheidungen im Verfahren wegen Löschung gegenstandsloser Eintragungen Anwendung zu finden. Dabei handelt es sich etwa um Beschlüsse nach § 133 Abs. 1 lit. c GBG, in denen im allgemeinen erst nach entsprechenden Erhebungen festgestellt werden kann, daß eine Eintragung gegenstandslos ist.

Da das Rekursgericht sohin den Rekurs der Pfandgläubigerin gegen den erstgerichtlichen Löschungsbeschluß mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat, muß dem dagegen gerichteten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

Z48138

Schlagworte

Löschungsbeschluß, die Anfechtung eines - unzulässiger Eintragungen, richtet sich nach §§ 122 ff.GBG, Unzulässige Eintragungen, die Anfechtung eines Löschungsbeschlusses, richtet sich nach § 122 ff. GBG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00240.75.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19751216_OGH0002_0050OB00240_7500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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