Norm
EO §224 Abs1Rechtssatz
Das Begehren nach § 224 Abs 1 EO auf Berichtigung durch sofortige Barzahlung stellt gegenüber dem Begehren auf Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages, welcher gem § 224 Abs 2 EO (als Deckungskapital) gerichtlich zu erlegen ist, nicht ein aliud iS des § 405 ZPO, § 78 EO, sondern ein Mehrbegehren dar.Das Begehren nach Paragraph 224, Absatz eins, EO auf Berichtigung durch sofortige Barzahlung stellt gegenüber dem Begehren auf Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages, welcher gem Paragraph 224, Absatz 2, EO (als Deckungskapital) gerichtlich zu erlegen ist, nicht ein aliud iS des Paragraph 405, ZPO, Paragraph 78, EO, sondern ein Mehrbegehren dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003715Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00231_7500000_002