TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/27 2002/10/0178

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des M in Söll, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juni 2002, Zlen. uvs- 2001/K5/075-3, uvs-2001/20/112-3, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Transportgesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum 26. Juli bis 31. August 2000 zumindest 500 m3 an klärschlammhältigen Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkel (Klärschlamm Kompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm) an der talseitigen Wegböschung der Niederhausertal-Forststraße der Österreichischen Bundesforste AG im Niederhausertal im Gemeindegebiet von Schwendt auf einer Länge von 1.080 m ab der Abzweigung des Stichweges "Lackalpe" aufgebracht worden seien. Die Aufbringung sei auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes und in einer Stärke von 10 bis 50 cm sowie auch in wasserführenden Gräben bei näher bezeichneten Weglängen erfolgt. Durch die übermäßige Ablagerungshöhe in Verbindung mit der starken Hangneigung und der Aufbringung im Bereich entwässernder Gräben sowie auf Grund der Unterlassung einer unverzüglichen flächenmäßigen Verteilung und Einziehung des Materials sei zumindest die Gefahr einer Verunreinigung des Niederhausertalbaches durch Abrutschen und Abschwemmen des aufgebrachten Materials herbeigeführt worden. Des Weiteren sei durch das Ablagern von Klärschlamm auf Waldboden gegen das forstgesetzliche Waldverwüstungsverbot verstoßen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch

1. eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und § 9 Abs. 1 VStG und

2. eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 lit. d des Forstgesetzes 1975 und § 9 Abs. 1 VStG begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine Geldstrafe von S 40.000,-- (EUR 2.906,91) und wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (EUR 726,73) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die im Umfang der Anfechtung der Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Zl. 2002/07/0127, im Umfang der Anfechtung der Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 zur Zl. 2002/10/0178 protokolliert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht näher bezeichnete Mängel des Spruches des Straferkenntnisses, einen Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK sowie näher bezeichnete Feststellungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem die Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 durch den angefochtenen Bescheid betreffenden Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0127, mit diesen Darlegungen im Einzelnen auseinander gesetzt und die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist auch in Ansehung der Anfechtung der Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, die ebenfalls auf die oben wiedergegebenen Gründe gestützt wird, auf die Darlegungen der Entscheidungsgründe des soeben bezeichneten Erkenntnisses. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die - über die oben wiedergegebenen Beschwerdegründe hinaus - sich allein auf die Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 bezöge, macht die Beschwerde nicht geltend.

Auch hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 lässt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100178.X00

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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