TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/12 2002/07/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
WRG 1959 §137 Abs2 Z4;
WRG 1959 §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juni 2002, Zlen. uvs-2001/K5/075-3, uvs-2001/20/112-3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 9. Juli 2001, der Berufung des Beschwerdeführers und der Niederschrift über die von der belangten Behörde am 24. Juni 2002 durchgeführte mündliche Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 9. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M Transport GmbH zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum 26. Juli 2000 bis Anfang September 2000 zumindest 500 m3 an klärschlammhältigem Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkel (Klärschlammkompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm) an der talseitigen Wegböschung der Niederhausertal-Forststraße der Österreichischen Bundesforste AG im Niederhausertal im Gemeindegebiet von Schwendt auf einer Länge von 1.080 m ab der Abzweigung des Stichweges "Lackalpe" aufgebracht worden seien. Die Aufbringung sei auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes und in einer Stärke von 10 bis 50 cm sowie auch in wasserführenden Gräben bei den Weglängen 0, 16, 148, 441, 709, 790, 807, 849, 917, 1034 und 1080 (gerechnet ab Stichweg "Lackalpe") erfolgt. Durch die übermäßige Ablagerungshöhe in Verbindung mit der starken Hangneigung und der Aufbringung im Bereich entwässernder Gräben sowie auf Grund der Unterlassung einer unverzüglichen flächenmäßigen Verteilung und Einziehung des Materials sei zumindest die Gefahr einer Verunreinigung des Niederhausertalbaches durch Abrutschen und Abschwemmen des aufgebrachten Materials herbeigeführt worden. Des Weiteren sei durch das Ablagern von Klärschlamm auf Waldboden gegen das forstgesetzliche Waldverwüstungsverbot verstoßen worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch

1. eine Verwaltungsübertretung nach §§ 137 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und

2. eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Forstgesetzes 1975 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine Geldstrafe von S 40.000,-- (EUR 2.906,91) und wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (EUR 726,73) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Er führte aus, der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme des am 21. Juni 2001 neuerlich als Zeugen vernommenen Josef F Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wenig sei ihm die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 7. März 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Des Weiteren gehe die Behörde offensichtlich davon aus, dass nicht eine Rekultivierungsmaßnahme, sondern eine Entsorgungsmaßnahme von überschüssigem Klärschlammanteil vorliege. Auf Grund des Ermittlungsergebnisses stehe aber fest, dass die M Transporte GmbH seit weit über einem Jahrzehnt mit der ordnungsgemäßen Aufbringung von Klärschlammkompost zur Begrünung von Böden beschäftigt sei und dass es gegenständlich nur auf Grund einer während des Aufbringens des Klärschlammkompostes eingetretenen Wettersituation zum Abrutschen des ordnungsgemäß aufgebrachten Klärschlammkompostes gekommen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer an der Ausbringung des Klärschlammkompostes - wie sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos ergebe - persönlich nicht beteiligt gewesen; diese sei ohne sein Wissen erfolgt. Er habe lediglich durch einen seiner Fahrer im Rahmen der Anforderung eines erforderlichen Baggers von der Verwendung von Klärschlammkompost im Niederhausertal Kenntnis erlangt. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls nicht unterstellt werden, als nach § 9 VStG Verantwortlicher seine Arbeitnehmer dahingehend angewiesen zu haben, überschüssigen Klärschlamm zu entsorgen. Da die Aufbringung des Klärschlammkompostes, welcher schließlich ordnungsgemäß aufgebracht worden sei und sich als an Ort und Stelle zweckmäßige Begrünung darstelle, ohne Wissen des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, könne dieser auch nicht nach § 9 VStG zur Verantwortung gezogen werden, da es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß § 9 VStG fehle. Durch § 9 VStG werde auch eine Änderung des Tatbildes bewirkt, sodass sich eine Bestrafung eines verantwortlichen Organs auf eine andere Verhaltensweise als die des unmittelbaren Täters gründe, nämlich dass das verantwortliche Organ nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass das Tatbild durch den unmittelbaren Täter verwirklicht werde. Der M Transporte GmbH sei aber das eigenmächtige Handeln von Angestellten nicht zurechenbar. Für diejenigen, die die Aufbringung des Klärschlammkompostes veranlasst hätten, sei aber auch nicht erkennbar gewesen, dass dadurch eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 herbeigeführt werden könne. Die Sorgfaltspflicht des § 31 WRG 1959 beziehe sich auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten. Der laut Straferkenntnis verunreinigungsgefährdete Niederhausertalbach sei aber in Wirklichkeit kein Bach. Er führe beinahe kein Wasser und es handle sich nach mehreren trockenen Tagen nur mehr um ein Rinnsal. Es sei aber selbst im Hinblick auf die Ausbringung des Klärschlammkompostes im Bereich von Gräben nicht vorhersehbar gewesen, dass dadurch die Verunreinigung eines Rinnsals zu befürchten sei. Das Rinnsal weise auch keinen Fischbesatz auf. Bei der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung seien über das Rinnsal keine Daten vorhanden. Nicht erkennbar sei auch gewesen, dass sich das Rinnsal bei größeren Gewittern zu einem reißenden Bach entwickeln könne. Der Klärschlammkompost sei auch nur wegen einer beinahe schon als katastrophal zu bezeichnenden Wetterlage in die Nähe des Rinnsales gekommen. Dass es zu einer Gewässerverunreinigung gekommen sei bzw. kommen hätte können, sei in keiner Weise nachgewiesen. Hinsichtlich der Quellen habe sich keinerlei Gefährdung ergeben. Insofern sei aber auch nicht nachgewiesen, dass durch das Aufbringen des Materials der Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z. 4 WRG 1959 erfüllt worden sei. Es liege auch keine Waldverwüstung vor, sondern es handle sich um das Aufbringen von Klärschlammkompost auf Böschungen zum Zweck der Böschungsbegrünung. Beim Ablagern handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt; ein solches könne aber nur von demjenigen begangen werden, der Abfall tatsächlich im Wald ablagere. Dass die eingetretene Wetterverschlechterung für die ohne Auftrag arbeitenden Leute nicht vorhersehbar gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer davon überzeugt, dass nur betriebsfremde LKW-Fahrer den Klärschlammkompost an die exponierten Stellen abgekippt hätten, sodass dieser abwärts in Richtung Bach habe rutschen können. Ein sicherer Nachweis dafür, dass der abgerutschte Klärschlammkompost überhaupt von Arbeitnehmern des Unternehmens des Beschwerdeführers in das Niederhausertal gebracht worden sei, habe nicht erbracht werden können.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie jedoch den erstinstanzlichen Spruch teilweise abänderte. Hinsichtlich des Punktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretung des WRG 1959) ergänzte sie das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe. Weiters wurde das Ende des Tatzeitraumes statt mit "Anfang September" mit "31.08.2000" festgesetzt. Schließlich wurde "die Übertretungsnorm insofern ergänzt, als zu den bereits zitierten Verwaltungsübertretungsnormen § 9 Abs. 1 VStG hinzutritt".

In der Begründung heißt es, es sei eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sei. Er habe sich jedoch durch seinen Rechtsfreund vertreten lassen.

Beweis aufgenommen worden sei durch Einvernahme der Zeugen Josef F, Rudolf K und Dipl.-Ing. Rainer H, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige samt Beilagen des Landesgendarmeriekommandos für Tirol sowie in den Akt des Landesgerichtes Innsbruck 36 Hv 1069/2001k.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer sei neben seiner Tätigkeit als Landwirt alleiniger Inhaber sowie handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma M Transporte GmbH mit Sitz in Kufstein. Dieses Unternehmen betreibe seit etwa 14 Jahren die Sammlung und Kompostierung von Klärschlamm. Die Kompostierung erfolge in Kufstein und Erpfendorf jeweils auf dem Klärwerksgelände und werde zwischenzeitlich auch in Stams direkt neben dem Klärwerk auf einer eigenen Anlage eine Kompostierung betrieben.

Das Unternehmen des Beschwerdeführers übernehme Klärschlamm aus den Kläranlagen Kufstein, Fritzens, Söll, Erpfendorf, Kitzbühel und Saalfelden. Im Jahr 1999 seien ca. 10.000 m3 Klärschlamm übernommen worden, wobei für den m3 600 bis 700 S an das Unternehmen des Beschwerdeführers bezahlt worden seien.

Josef F betreibe seit 1995 die Kompostieranlage Kaiserwinkel in Kössen. Dort kompostiere er den vom Gemeindeverband Kössen-Walchsee anfallenden Klärschlamm.

Josef F habe sich auf Grund eines am 15. März 1997 zwischen ihm und der Firma M Transporte GmbH geschlossenen Vertrages verpflichtet, für die letztgenannte, welche seit mehreren Jahren im Bereich der Begrünung von Böschungen durch Aufbringung von Klärschlammkompost tätig sei, jährlich mindestens 1.500 m3 Klärschlamm zu verarbeiten. Die Firma M Transporte GmbH habe sich ihrerseits verpflichtet, jährlich mindestens je 1.500 m3 Klärschlamm und Strukturmaterial sowie 300 m3 Pferdemist, diesen um den Selbstkostenpreis zuzüglich Transportkosten, für die Verarbeitung des Kaiserwinkel-Kompostes an die Firma F zu liefern. Die Verarbeitung sollte dem Vertrag zufolge auf einem "befestigt gefertigten und genehmigten Kompostplatz" erfolgen. Die Verarbeitungskosten seien vertraglich mit S 350,-- pro m3 zuzüglich MWSt. festgelegt worden. Die Firma M sei des Weiteren verpflichtet worden, sämtlichen fertigen Kompost (10 Wochen alt) innerhalb eines Jahres abzuholen. Die Vertragsdauer sei mit fünf Jahren festgelegt worden.

In der Folge sei es dann tatsächlich auch dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer auf dem Gelände der Firma F Klärschlamm zwischengelagert und Pferdemist angeliefert habe. Zunächst sei von Josef F der angelieferte Klärschlamm mit Pferdemist und Strauchschnitt vermischt und kompostiert worden.

Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer Josef F mitgeteilt, dieser solle den angelieferten Klärschlamm im Ausmaß von 1.653 m3 nur mehr mit Strukturmaterial vermischen und nicht mehr, wie ursprünglich vereinbart, kompostieren. Diesbezüglich habe er Josef F einen Preis von S 250,-- pro m3 angeboten. Josef F habe aus eigenem Interesse auf Grund schwieriger Lagerbedingungen in der Folge ca. ein Drittel des Materials kompostiert, den Rest habe er mit Strukturmaterial vermischt. Am 16. Jänner 2001 seien von der Firma M Transporte an Josef F für je zwei Fuhren Klärschlamm vom 18. Dezember 2000 a 12 m3 sowie für eine Fuhre Klärschlamm vom 19. Dezember 2000 a 15 m3 pro m3 S 250,-- zuzüglich MWSt. bezahlt worden.

Im Frühjahr 2000 sei Josef F an Rudolf K, Oberförster der Österreichischen Bundesforste AG, herangetreten und habe diesen gefragt, ob im Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Bundesforste Klärschlammkompost für Begrünungsmaßnahmen gebraucht werde. In der Folge habe Rudolf K Josef F mitgeteilt, dass dafür eine Wegbegrünung im Bereich des Niederhausertales in Betracht käme. Daraufhin habe Josef F Rudolf K an das Unternehmen des Beschwerdeführers verwiesen, welches die Aufbringung des Klärschlammkompostes durchführen sollte. Schließlich sei zwischen den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch Oberförster K und dem Unternehmen des Beschwerdeführers vereinbart worden, die Böschung eines Aufschließungsweges im Niederhausertal durch Aufbringung von Kompost zu begrünen.

Zwischen den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch Oberförster K, und der M Transporte GmbH sei auf Betreiben von Josef F vertraglich vereinbart worden, die Böschung eines Aufschließungsweges im Niederhausertal, welcher ca. nach 3 km nach Beginn des Niederhausertales rechts abzweige, durch Aufbringung von Kompost zu begrünen. Rudolf K habe nach erfolgter Besichtigung der beabsichtigten Ausbringungsstelle im Niederhausertal im Gemeindegebiet von Schwendt in einem Schreiben vom 19. Juni 2000 an Josef F sein Einverständnis zur Durchführung der Böschungsbegrünung des Aufschließungsweges mit dem ausdrücklichen Hinweis erklärt, dass auf die felsige und teils sehr karge und steinige Wegböschung kein reiner Klärschlamm aufgebracht werden dürfe und es sich nur um Klärschlamm der Kläranlage Kössen handeln dürfe, welcher am Kössener Kompostierplatz bearbeitet worden sei. Eine Durchschrift dieses Schreibens sei an den Beschwerdeführer ergangen.

Vor Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen sei noch eine Besichtigung vor Ort erfolgt, an welcher der Beschwerdeführer, Rudolf K und Josef F teilgenommen hätten. Dort habe sich Rudolf K auch dahingehend geäußert, wie die Aufbringung des Materials erfolgen sollte, nämlich u.a. dahingehend, dass die Aufbringungsstärke 10 bis 15 cm betragen solle, wie es üblich sei.

Im Zeitraum vom 26. Juli 2000 bis zumindest 31. August 2000 seien sodann durch die bei der M Transporte GmbH beschäftigten Fahrer B Thomas, J Josef und Z Mathias auf Anweisung des Beschwerdeführers an der talseitigen Wegböschung der Niederhausertal-Forststraße der Österreichischen Bundesforste AG im Niederhausertal im Gemeindegebiet von Schwendt auf einer Länge von ca. 1.080 m ab der Abzweigung des Stichweges "Lackalpe" zumindest 500 m3 klärschlammhältiges Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkel in Kössen in der Weise auf den Waldboden aufgebracht worden, als die mittels LKW erfolgten Aufschüttungen eine Stärke von 10 bis 50 cm aufwiesen. Ebenfalls mit der Durchführung einiger LKW-Fuhren und der Ausbringung des gegenständlichen Materials sei Eisenmann Peter befasst gewesen, welcher zum Tatzeitpunkt bei der Firma Transporte F beschäftigt und zuvor über mehrere Jahre für die Firma M Transporte GmbH im Rahmen von Begrünungsarbeiten als Fahrer beschäftigt gewesen sei, wobei Eisenmann bzw. der Arbeitgeber F für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig geworden sei. Insgesamt seien über 40 Fuhren durchgeführt worden. Ein Viertel des insgesamt aufgebrachten Materials hätte für eine ordnungsgemäße Begrünung ausgereicht.

Bei den Weglängen 0, 16, 148, 441, 709, 790, 807, 849, 917, 1034 und 1038, gerechnet ab dem Stichweg Lackalpe, sei dieses Material (Klärschlammkompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm mit Kalk) auch in Gräben ausgebracht worden, welche jedoch bei entsprechender Witterungslage wasserführend seien. Beim ausgebrachten Material habe es sich ca. zu einem Drittel um Klärschlammkompost gehandelt. Den Rest habe mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm sowie eine geringe Menge an mit Kalk versetztem Klärschlamm gebildet, welcher im Bereich der Weglängenmeter 991 bis 1006 ausgebracht worden sei. Am 31. Juli 2000 sei ein Mobilbagger mit Böschungsschaufel im Einsatz gewesen, welcher das aufgebrachte Material verteilt und glatt gestrichen habe, aber nach etwa ein bis zwei Tagen wieder abgezogen worden sei. Auf Anfrage des Josef K Anfang August habe der Beschwerdeführer diesem mitgeteilt, er brauche den Bagger zwischenzeitlich anderweitig und er werde diesen danach wieder im Niederhausertal zum Einsatz bringen. Von Anfang September bis zu dem am 25. September 2000 stattfindenden Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Kufstein seien von der Firma M Transporte GmbH insbesondere nach Abzug des Baggers keine weiteren Maßnahmen zur Herstellung eines sachgerechten Ausbringungszustandes gesetzt worden und es sei insbesondere das abgeladene Material nicht in die Böschung eingearbeitet worden.

Beim Schüttgebiet handle es sich durchwegs um Waldboden, welcher eine steile Böschung aufweise. Am Fuße der Böschung befinde sich der Niederhausertalbach, welcher grundsätzlich wasserführend sei, bei länger ausbleibendem Regen aber auch teilweise austrocknen könne und sich dann nur mehr als Rinnsaal gestalte. Der Bach enthalte keinen Fischbestand. Allerdings könne dieser Bach bei starken Gewittergüssen zum reißenden Bach anschwellen. In den Monaten Juli und August sei es zu länger andauernden Regenperioden mit teilweise starken Gewitterregen gekommen, sodass jedenfalls ein Teil des aufgebrachten Materials weggespült worden sei. Talauswärts in Richtung Norden befänden sich zwei wasserrechtlich genehmigte Trinkwasserquellen der Gemeinde Schwendt. Es handle sich dabei um die Quelle "kaltes Bründl", welche ca. 1,8 km von der Ausbringungsstelle des Klärschlammes entfernt sei, sowie um die Fieberbrunnquelle (Wasserinteressentschaft Unterschwendt), welche sich in einer Seehöhe von 680 m ca. 3,1 km von der Ausbringungsstelle entfernt befinde und nur einige Meter über dem Niveau des Niederhausertalbaches liege. Im Wasser der Fieberbrunnquelle seien am 3. Oktober 2000 Indikatorteile für fäkale Verunreinigungen vorhanden und das Wasser genussuntauglich gewesen (Befund des Instituts für Hygiene vom 11. Oktober 2000). Hingegen sei die Qualität des Wassers der Quelle "kaltes Bründl" nicht beeinträchtigt gewesen.

Ein vom Institut für Hygiene und Sozialmedizin durchgeführter Färbeversuch habe ergeben, dass bei hoher Bachwasserführung mit einer unmittelbaren Infiltration von Bachwasser in den Quellhorizont der Fieberbrunnquelle zu rechnen sei.

Bereits vor dem gegenständlichen Vorfall habe es ein Gespräch zwischen der Bezirksforstinspektion Kitzbühel und dem Beschwerdeführer gegeben, dies aus Anlass von nicht ordnungsgemäßer Aufbringung von Klärschlamm betreffend das Projekt Kienbachweg in St. Johann. Dabei sei der Beschwerdeführer darüber belehrt worden, wie eine ordnungsgemäße Aufbringung von Klärschlamm zu erfolgen habe.

Diese Feststellungen gründeten sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Der Unternehmensbereich der Firma M Transporte GmbH ergebe sich im Wesentlichen aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Geschäftsbeziehung zwischen der M Transporte GmbH und Josef F ergebe sich auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Akt befindlichen schriftlichen Vereinbarung vom 15. März 1997 in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Josef F.

Die näheren Umstände betreffend das Zustandekommen des Auftrags in Bezug auf die Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich des Weges im Niederhausertal ergäben sich auf der Grundlage der Angaben der Zeugen Josef F und Rudolf K. Rudolf K habe in diesem Zusammenhang auch dezidiert angegeben, dass es vor Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen einen Lokalaugenschein mit dem Beschwerdeführer und Josef F gegeben habe, bei welchem die Vorgangsweise genau besprochen worden sei.

Josef F habe diesen Besichtigungstermin zwischen dem Beschwerdeführer und Rudolf K bestätigt. Der Zeuge habe weiters erklärt, dass er nicht wisse, was konkret zwischen diesen beiden vereinbart worden sei. Der Zeuge F habe dabei jedoch den Eindruck vermittelt, dass er sich auf seine Rolle als Vermittler zwischen dem Beschwerdeführer und Rudolf K zurückziehen wolle. In der mit dem Zeugen Josef F aufgenommenen Niederschrift beim Landesgendarmeriekommando für Tirol vom 2. November 2000 sei nämlich auch davon die Rede, dass Rudolf K dem Beschwerdeführer und ihm gezeigt habe, wo er begrünen wolle und dass Kalss zum Beschwerdeführer noch gesagt habe, dass überall dort, wo Wasser vom Berg komme, nichts aufgebracht werden dürfe. Vor der belangten Behörde und im Schreiben vom 21. Mai 2001 an die Erstbehörde habe der Zeuge F betont, dass es (allein) im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens des Beschwerdeführers gewesen sei, den im Alleineigentum der genannten Firma befindlichen Klärschlamm, welcher auf der Deponie des Zeugen F zwischengelagert worden sei, auf der besagten Fläche aufzubringen.

Die gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Vorgaben in Bezug auf das Aufbringen von Kompost bzw. Klärschlamm auf den Wegböschungen seien auch durch das Schreiben des Zeugen K vom 19. Juni 2000 an den Beschwerdeführer sowie an den Zeugen F dokumentiert. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde habe Rudolf K bestätigt, dass dieses Schreiben jedenfalls an das Unternehmen des Beschwerdeführers ergangen sei.

Die Zusammensetzung des aufgebrachten Materials sowie die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Aufbringung dieses Materials ergebe sich auf der Grundlage des umfangreichen Bildmaterials in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol in Verbindung mit den Angaben der Zeugen Dipl.-Ing. Rainer H und Rudolf K. Der Zeuge K habe auch angegeben, dass der Bagger vermutlich nur einen Tag im Niederhausertal gewesen und dann wieder abgezogen worden sei. Die Anzahl der LKW-Fuhren ergebe sich auf der Grundlage der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, aufgenommen vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol am 15. November 2000 in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. H. Dieser Zeuge habe nicht nur angegeben, dass mindestens 40 LKW-Fuhren Material im Niederhausertal abgelagert worden seien, sondern er habe auch ausgeführt, dass nie soviel Material abgelagert hätte werden dürfen und lediglich ein Viertel ausgereicht hätte.

Dass auch Fahrten mit Klärschlamm durch die Firma F für das Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien, ergebe sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol.

Der Zeuge Rudolf K habe vor der belangten Behörde angegeben, dass er den Abzug des Baggers gerügt habe und ihm zugesagt worden sei, dass der Bagger wieder komme. Dass zu viel Material abgelagert worden sei, habe K auch bestätigt. Er habe ausgeführt, dass er jedenfalls den Verdacht gehabt habe, dass im gegenständlichen Fall ein günstiger Bereich zur Entsorgung vorgelegen sei.

Dass der vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 an Josef F gelieferte Klärschlamm nur mehr vermischt, aber nicht mehr kompostiert werden sollte, ergebe sich auf der Grundlage der Angaben des Josef F. Insbesondere vor der Erstbehörde habe dieser Zeuge angegeben, dass er dafür anstelle eines Preises von S 350,-- pro m3 einen Preis von lediglich S 250,-- pro m3 angeboten erhalten habe.

Die einvernommenen Zeugen hätten einen guten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und es hätten sich keine Widersprüche ergeben. Lediglich in Bezug auf den Zeugen Josef F sei der Eindruck entstanden, dass er bemüht gewesen sei, die Situation so darzustellen, dass er lediglich den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Rudolf K hergestellt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es stehe außer Frage, dass durch die Ausbringung des in Rede stehenden Materials, insbesondere durch dessen Zusammensetzung, Art und Menge der Aufbringung, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei. Auf Grund dieser Umstände - insbesondere auf Grund der Menge des aufgebrachten Materials - könne nicht von einer ordnungsgemäßen Begrünung einer Böschung gesprochen werden, sondern es komme den getroffenen Maßnahmen vielmehr der Charakter einer Entsorgung von Klärschlammmaterial zu.

Die Durchführung dieser Maßnahmen sei auch der M Transporte GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, zuzurechnen. Die Fuhren seien größtenteils mit LKWs und Dienstnehmern dieses Unternehmens durchgeführt worden. Der Umstand, dass die Durchführung von Fahrten zum Teil durch LKWs der Firma F durchgeführt worden seien, vermöge an dieser Betrachtung nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um solchen Verstößen vorzubeugen. Vielmehr sei die Aufbringung des Klärschlammmaterials unter Umständen erfolgt, auf Grund derer der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass es unter Bedachtnahme auf das starke Gefälle und die im Tatortbereich im Sommer durchaus zu erwartenden starken Regengüsse zu einem Abrutschen des Materials kommen und dies zu einer Gewässerbeeinträchtigung führen könne. Derartiges hätte der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch auf Grund der Erfahrung seines Unternehmens im Zusammenhang mit der Begrünung von Böschungen sowie unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Revierleiters K erkennen müssen. Für den Beschwerdeführer hätte auch klar sein müssen, dass im Falle des Abzuges des Baggers keine ordnungsgemäße Aufbringung des Materials möglich sei. Abgesehen davon seien es die Beschaffenheit des ausgebrachten Materials (größtenteils reiner Klärschlamm) und die Menge des aufgebrachten Materials (viermal soviel als notwendig) gewesen, welche einer ordnungsgemäßen Begrünung entgegen gestanden seien. Diese Umstände seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die vorliegenden Gutachten belegten die damals bestehende Gefahr einer Gewässerverunreinigung der umliegenden Quellen. Diese Gefahr habe sich keinesfalls als atypische Gefahr dargestellt, sondern es habe auf Grund der Vorgangsweise seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers mit dem Eintreten dieser Gefahr gerechnet werden müssen. Insofern sei dem Beschwerdeführer jedenfalls die Außerachtlassung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorzuwerfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 richtet, erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstbehörde habe im Spruch ihres Straferkenntnisses § 9 VStG nicht angeführt und es fehlten auch jegliche Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer in eigener Sache oder namens der M Transporte GmbH zur Verantwortung gezogen werde. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als "Geschäftsführer" verantwortlich sei, reiche nicht aus. Es sei unzulässig, dass die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Straferkenntnis fehlenden Angaben nachgeholt habe.

Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung auch des Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt. Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 770 f, angeführte Rechtsprechung).

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als "Geschäftsführer" zu verantworten. Die belangte Behörde hat dies dahin präzisiert, dass der Beschwerdeführer als "handelsrechtlicher Geschäftführer" zur Verantwortung zu ziehen sei. Diese Präzisierung war nach der dargestellten Rechtsprechung zulässig.

Ebenso war eine Ergänzung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch Anführung des § 9 VStG zulässig.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolles zur MRK, weil der Beschwerdeführer vom Strafgericht vom Vorwurf des Vergehens nach § 181 StGB freigesprochen worden sei.

Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer deswegen vom Vorwurf des Vergehens nach § 181 StGB freigesprochen, weil das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen" nicht erfüllt gewesen sei.

Dieses Tatbestandsmerkmal enthält § 137 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 aber nicht. Der Freispruch durch das Strafgericht bezieht sich daher auf andere Tatbestandselemente als jene, deretwegen der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde bestraft wurde. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe keine verlässlichen Feststellungen getroffen, wer denn nun eigentlich für die Ablagerung des unkompostierten Klärschlammes verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Einvernahme vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol darauf hingewiesen, dass seiner Überzeugung nach betriebsfremde LKW-Fahrer den Klärschlammkompost an die exponierten Stellen abgekippt haben könnten. Auch aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass der am Anfang des Ablagerungsvorganges deponierte Klärschlamm in Ordnung gewesen sei, während spätere Ablagerungsschichten kritisch gewesen seien. Daraus sei zu schließen, dass die späteren Ablagerungsschichten von Trittbrettfahrern abgelagert worden seien. Es sei auch eine Firma Feiersinger an den Transporten beteiligt gewesen. Schließlich sei auch der Schranken der Zufahrtsstraße zum Ablagerungsgelände offen gewesen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der Rolle des Zeugen Josef F beschäftigt. Dieser komme für die Ablagerung des Klärschlammes in Betracht.

Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, wer denn für die Ablagerung des Klärschlammes verantwortlich sei, lässt der Beschwerdeführer wesentliche Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides außer Betracht. Die belangte Behörde hat ausführlich und unter Angabe der herangezogenen Beweise dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Ablagerungen, die zur Gewässergefährdung geführt haben, im Auftrag des Unternehmens des Beschwerdeführers durchgeführt wurden und dass der Beschwerdeführer daher für diese Ablagerungen verantwortlich ist. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, "Trittbrettfahrer" könnten die Ablagerungen getätigt haben, beruht auf reinen Vermutungen, denen keine Tatsachensubstanz zugrunde liegt. Dass ein Unternehmen namens "F" an den Transporten beteiligt war, hat die belangte Behörde ausdrücklich festgehalten; sie hat aber auch dargelegt, dass dieses Unternehmen im Auftrag des Beschwerdeführers tätig geworden ist.

Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über "die Rolle des Zeugen F" meint. Er legt nicht dar, in welchen Teilen die Aussage dieses Zeugen unglaubwürdig sein sollte und welche Feststellungen des angefochtenen Bescheides dadurch auf einer unzulänglichen Beweiswürdigung beruhten.

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, ein substantiiertes Vorbringen zu seiner Behauptung, "Trittbrettfahrer" hätten die inkriminierten Ablagerungen getätigt, zu erstatten. Dies hat er aber nicht getan. Er hat es auch verabsäumt, bei dieser mündlichen Verhandlung die Aussagen des Zeugen F in Frage zu stellen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2002

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070127.X00

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten