Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Wenngleich die Fälligkeit der Umsatzsteuer gegenüber dem Käufer im Rahmen des Gesamtentgeltes ohne Rücksicht darauf eintritt, daß der Verkäufer seinerseits die Umsatzsteuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichten muß, ist der auf sie entfallende Teil des Gesamtentgeltes erst von jenem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem auf Seite des Verkäufers die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Staat entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032031Im RIS seit
19.12.1975Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023