RS OGH 1975/12/19 6Ob142/75

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Veröffentlicht am 19.12.1975
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Norm

ABGB §1062
ABGB §1413
ZPO §226 IIIc

Rechtssatz

Bei Weigerung des Bestellers, die Ware abzunehmen, ist die Übersendung einer Rechnung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Schuld nicht erforderlich. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Forderung nach Ablauf jener Frist fällig, welche sich aus der die Verkäuferin treffenden Lieferfrist zuzüglich jener Frist zusammensetzt, innerhalb welcher die Rechnung netto Kassa zu bezahlen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020260

Dokumentnummer

JJR_19751219_OGH0002_0060OB00142_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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