Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Bei Weigerung des Bestellers, die Ware abzunehmen, ist die Übersendung einer Rechnung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Schuld nicht erforderlich. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Forderung nach Ablauf jener Frist fällig, welche sich aus der die Verkäuferin treffenden Lieferfrist zuzüglich jener Frist zusammensetzt, innerhalb welcher die Rechnung netto Kassa zu bezahlen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020260Im RIS seit
19.12.1975Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023