Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seines Berufes gemäß § 9 RAO alle Angriffsmittel und Verteidigungsmittel nur in solcher Weise zu gebrauchen, daß sie den Gesetzen nicht widerstreiten.Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seines Berufes gemäß Paragraph 9, RAO alle Angriffsmittel und Verteidigungsmittel nur in solcher Weise zu gebrauchen, daß sie den Gesetzen nicht widerstreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056816Im RIS seit
12.01.1976Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024