Rechtssatz
Raub nach § 142 Abs 1 StGB ist (zum Unterschied zu § 190 StG) erst mit der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache mit Bereicherungsvorsatz vollendet.Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB ist (zum Unterschied zu Paragraph 190, StG) erst mit der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache mit Bereicherungsvorsatz vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014