RS OGH 1976/1/30 7Ob263/75, 4Ob591/81

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Veröffentlicht am 30.01.1976
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Norm

ABGB §964
ABGB §970

Rechtssatz

Dem Wirt obliegt auch bei Verneinung der Haftungsvoraussetzungen nach § 970 ABGB der Beweis, daß er die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, um die ihm anvertrauten Sachen vor Verlust oder Schädigung zu bewahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019040

Dokumentnummer

JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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