Norm
ABGB §970Rechtssatz
"In dem Hause eingehende und ausgehende Personen" sind alle solche, die auch dem Beschädigten fremd sind und dem Betrieb dienende Räumlichkeiten betreten und verlassen, ohne hiezu ein Hindernis körperlich, zB durch Einbruch, Gewaltanwendung, überwinden zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019290Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_005