RS OGH 1976/1/30 7Ob263/75, 4Ob591/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §970

Rechtssatz

"In dem Hause eingehende und ausgehende Personen" sind alle solche, die auch dem Beschädigten fremd sind und dem Betrieb dienende Räumlichkeiten betreten und verlassen, ohne hiezu ein Hindernis körperlich, zB durch Einbruch, Gewaltanwendung, überwinden zu müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019290

Dokumentnummer

JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten