- RS0081384">8 Ob 17/76
Veröff: SZ 49/18 = ZVR 1977/83 S 122 = VersR 1977,755
- RS0081384">8 Ob 91/76
Entscheidungstext OGH 29.09.1976 8 Ob 91/76
- 2 Ob 39/77
Entscheidungstext OGH 24.03.1977 2 Ob 39/77
nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. (T1)
- 8 Ob 134/79
Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 134/79
- 8 Ob 207/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 207/81
Auch
- 8 Ob 26/82
Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 26/82
- 8 Ob 301/82
Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 301/82
Veröff: ZVR 1984/103 S 95
- 8 Ob 54/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 54/83
- 8 Ob 185/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 185/83
nur T1
- 8 Ob 139/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 139/83
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung des Quotenvorrechts des Geschädigten hat die vom Schädiger im Prozess eingewendete Gegenforderung außer Betracht zu bleiben. Erst wenn feststeht, ob beziehungsweise in welchem Ausmaß dem Kläger der Ersatzanspruch auf Grund des Quotenvorrechtes verbleibt, wird die Frage der Einwendung der Gegenforderung bedeutsam. (T2) Veröff: ZVR 1985/14 S 22
- RS0081384">2 Ob 36/94
nur T1; Beis wie T2
- RS0081384">1 Ob 214/97w
Auch; nur T1; Beisatz: Dieses Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bestimmt jedoch nicht den Umfang des Übergangs gemäß
§ 67 Abs 1 VersVG, sondern nur dessen Wirkung. (T3)
- RS0081384">3 Ob 305/02b
Vgl auch; nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer. (T4)
- RS0081384">2 Ob 119/08a
Auch; nur T1; Beisatz: (Differenztheorie = Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers) (T5)
- RS0081384">3 Ob 109/14x
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
Auch; Beis wie T1 nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. (T6)
Beisatz: Das Quotenvorrecht ist aber nur innerhalb des Gegenstands des betreffenden Versicherungsverhältnisses wirksam. (T7)
- RS0081384">2 Ob 48/19a
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 48/19a
Vgl; Beis wie T5
- RS0081384">1 Ob 166/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 166/24d
Beisatz wie T1 nur: Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens, geht auch nur der der Versicherungsleistung entsprechende Teil der Ersatzforderung auf den Versicherer über und der Versicherungsnehmer bleibt Gläubiger des Ersatzanspruchs in Höhe des Unterschieds zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. (T8)