Norm
StGB §2 ARechtssatz
Auch passives Verhalten kann dem Tatbild des § 302 StGB entsprechen, wenn der Beamte einer ihn treffenden Amtspflicht zuwider untätig bleibt, wozu auch Fälle des Unterlassens der Anzeigeerstattung durch Exekutivorgane zählen.Auch passives Verhalten kann dem Tatbild des Paragraph 302, StGB entsprechen, wenn der Beamte einer ihn treffenden Amtspflicht zuwider untätig bleibt, wozu auch Fälle des Unterlassens der Anzeigeerstattung durch Exekutivorgane zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089045Dokumentnummer
JJR_19760205_OGH0002_0120OS00158_7500000_001