RS OGH 1976/2/12 7Ob505/76, 5Ob666/80, 6Ob517/81, 7Ob562/82, 7Ob528/83, 3Ob501/89, 7Ob95/99t, 6Ob104

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Veröffentlicht am 12.02.1976
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia4
HGB §366

Rechtssatz

Grobe Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022430

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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