RS OGH 1991/7/2 13Os179/75, 13Os107/79, 11Os3/81, 14Os60/91

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Veröffentlicht am 19.02.1976
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Rechtssatz

Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des § 37 StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksichtigen ist.Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des Paragraph 37, StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091257

Dokumentnummer

JJR_19760219_OGH0002_0130OS00179_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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