RS OGH 2023/8/30 13Os180/75; 13Os12/77; 10Os97/77; 12Os173/78; 13Os29/84; 13Os84/85; 15Os20/03; 15Os

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Veröffentlicht am 19.02.1976
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Rechtssatz

Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs, direkt zum Ziele setzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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