Beisatz: Die absichtliche Begehung des § 5 Abs 2 StGB ist die schwerste Schuldform, während der dolus directus principalis des § 5 Abs 3 StGB stärker ist als der im § 5 Abs 1 StGB behandelte dolus eventualis. (T1)
Vgl; Beisatz: Im Vergleich zum Eventualvorsatz bedeutet Absicht eine Verstärkung der Willenskomponente, Wissentlichkeit hingegen eine solche der Wissenskomponente. (T2)