Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Das Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit, zusammengefaßt sind alle körperlichen und unkörperlichen Sachen zu jener Gesamtsache ( § 302 ABGB ), die die Erwerbsgelegenheit ausmacht; die Miete von Betriebsflächen und der Kauf von Warenvorräten und Halbfabrikaten kommt einem Übergang des gesamten Unternehmens nicht gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2016