RS OGH 2025/12/15 4Ob506/76; 1Ob691/77; 7Ob582/80; 2Ob504/83; 2Ob590/91; 9ObA16/97m; 9ObA314/99p; 9O

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Veröffentlicht am 02.03.1976
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Rechtssatz

Das Recht oder Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht wird, kann auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten sein. Die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten erwächst - von Ausnahmen abgesehen - jedoch nicht in Rechtskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039068

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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