Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Die bloße Entgegenahme eines Auftrages oder einer Vollmacht zu unerlaubter Vertretungstätigkeit verstößt für sich allein noch nicht gegen das Verbot der Winkelschreiberei, weil § 1 lit b WinkelschreiberV lediglich das Einschreiten als Bevollmächtigter bei Gericht untersagt; erst das tatsächliche Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht - nicht aber die ihm vorangehenden bloßen Vorbereitungshandlungen - erfüllen den Tatbestand der Winkelschreiberei.Die bloße Entgegenahme eines Auftrages oder einer Vollmacht zu unerlaubter Vertretungstätigkeit verstößt für sich allein noch nicht gegen das Verbot der Winkelschreiberei, weil Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV lediglich das Einschreiten als Bevollmächtigter bei Gericht untersagt; erst das tatsächliche Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht - nicht aber die ihm vorangehenden bloßen Vorbereitungshandlungen - erfüllen den Tatbestand der Winkelschreiberei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038299Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00358_7500000_003