Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Die bloße Entgegenahme eines Auftrages oder einer Vollmacht zu unerlaubter Vertretungstätigkeit verstößt für sich allein noch nicht gegen das Verbot der Winkelschreiberei, weil § 1 lit b WinkelschreiberV lediglich das Einschreiten als Bevollmächtigter bei Gericht untersagt; erst das tatsächliche Auftreten als Parteienvertreter vor Gericht - nicht aber die ihm vorangehenden bloßen Vorbereitungshandlungen - erfüllen den Tatbestand der Winkelschreiberei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038299Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00358_7500000_003