- RS0082022">7 Ob 14/76
Veröff: SZ 49/35 = EvBl 1976/246 S 548
- 7 Ob 33/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 33/83
nur: Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalen Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. (T1)
- 7 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 43/83
Auch; Veröff: VersR 1984,1208
- RS0082022">7 Ob 9/91
nur: Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. (T2)
Beisatz: Es erschöpft sich nicht im Begriff der Schnelligkeit. (T3)
Veröff: VersRdSch 1992,28 = VersR 1992,1247
- RS0082022">7 Ob 5/01p
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 Basler AUVB 1989. (T4)
- RS0082022">7 Ob 74/01k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 AUVB 1996. (T5)
Beisatz: Das absichtliche Nachfassen, um ein Zu-Boden-Stürzen eines Fasses zu verhindern, ist nicht als wohlüberlegte Handlung des Versicherten zu qualifizieren. Die dabei entwickelte Kraftanstrengung ist keineswegs freiwillig und vom Willen des Versicherten beherrscht, sondern durch das plötzliche Entgleiten des Fasses erzwungen. (T6)
- RS0082022">7 Ob 320/04s
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Erfolgte bei einem Tauchgang der Auftauchgang vorschriftsgemäß, liegt beim Auftreten der Caisson-Krankheit auf Grund der Konstitution des Tauchers kein „plötzliches" Ereignis vor, weil die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse allgemein bekannt ist. (T7)
- RS0082022">7 Ob 172/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 172/12p
Beisatz: Hier: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf. (T8)
- RS0082022">7 Ob 78/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 78/16w
Auch; nur T1
- RS0082022">7 Ob 79/16t
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 79/16t
Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs? und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T9); Veröff: SZ 2016/101
- RS0082022">7 Ob 57/17h
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 57/17h
Auch; nur T1; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T10)
- RS0082022">7 Ob 200/18i
Auch; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Art 6.1 UA00 2010. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt. (T11); Veröff: SZ 2018/97
- RS0082022">7 Ob 178/21h
- RS0082022">2 Ob 198/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T12)
- RS0082022">7 Ob 170/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 170/23k
Beisatz: Hier: KKB Art 1.1.6 ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ. (T13)