Norm
StGB §94Rechtssatz
Der in § 94 Abs 1 StGB normierten Pflicht wird nicht schon entsprochen, wenn der Täter oder ein Dritter die Rettung verständigt oder ärztliche Hilfe anfordert; der primär hilfeleistungspflichtige Täter ist dieser gesetzlichen Verpflichtung erst dann entbunden, wenn der Verletzte sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhält.Der in Paragraph 94, Absatz eins, StGB normierten Pflicht wird nicht schon entsprochen, wenn der Täter oder ein Dritter die Rettung verständigt oder ärztliche Hilfe anfordert; der primär hilfeleistungspflichtige Täter ist dieser gesetzlichen Verpflichtung erst dann entbunden, wenn der Verletzte sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012