RS OGH 2005/5/10 10Os23/76, 9Os20/76, 10Os110/78, 12Os176/78, 12Os25/80, 11Os14/80, 13Os100/80, 12Os

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Veröffentlicht am 18.03.1976
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Rechtssatz

§ 94 Abs 1 StGB verlangt (zumindest bedingten) Vorsatz: der Täter muß wissen oder es doch ernstlich für möglich halten, daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf.Paragraph 94, Absatz eins, StGB verlangt (zumindest bedingten) Vorsatz: der Täter muß wissen oder es doch ernstlich für möglich halten, daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093422

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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