RS OGH 1976/3/19 3Ob17/76, 3Ob114/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1976
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Norm

EO §17
EO §51
EO §331 Abs2 A
EO §341 A
EO §374
JN §44

Rechtssatz

1.) Zur Entscheidung über einen im Sicherungsexekutionsverfahren gestellten Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Vermögensrechtes ist iVm § 51 EO nur das Exekutionsgericht (§§ 9 17 EO).

2.) Wird ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung eines Vermögensrechtes beim Titel- (als Bewilligungs-)Gericht gestellt, so hat letzteres die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung nach ständiger Spruchpraxis dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".

3.) Einer formellen Überweisung iS des § 44 Abs 1 JN bedarf es selbst dann nicht, wenn der betreibende Gläubiger ausdrücklich eine Entscheidung des Titelsgerichtes begehren sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000638

Dokumentnummer

JJR_19760319_OGH0002_0030OB00017_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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