RS OGH 2022/7/28 4Ob505/76, 8Ob544/78, 7Ob716/78, 6Ob530/80, 1Ob541/83 (1Ob542/83), 5Ob595/83, 8Ob55

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

ZPO §532 Abs2
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0044559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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