RS OGH 1976/3/23 4Ob505/76, 8Ob544/78, 7Ob716/78, 6Ob530/80, 1Ob541/83 (1Ob542/83), 5Ob595/83, 8Ob55

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

ZPO §532 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0044559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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