Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0044559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023