RS OGH 2011/7/14 10Os166/75, 10Os164/76, 12Os10/79, 11Os15/81 (11Os33/81), 11Os73/81, 11Os63/81, 10O

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §136
  1. StGB § 136 heute
  2. StGB § 136 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 136 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Tatbild des § 136 StGB wird nicht nur durch Personen verwirklicht, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen, sondern auch durch solche, die später zusteigen und sich in - auch erst während der Fahrt erlangter - Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug unbefugt gebraucht wird, an der Lenkung beteiligen oder den deliktischen Willen derjenigen, die das Fahrzeug in Gebrauch genommen haben, beispielsweise dadurch bestärken, daß sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußern.Das Tatbild des Paragraph 136, StGB wird nicht nur durch Personen verwirklicht, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen, sondern auch durch solche, die später zusteigen und sich in - auch erst während der Fahrt erlangter - Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug unbefugt gebraucht wird, an der Lenkung beteiligen oder den deliktischen Willen derjenigen, die das Fahrzeug in Gebrauch genommen haben, beispielsweise dadurch bestärken, daß sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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