RS OGH 1983/6/22 9Os90/75, 10Os187/76, 13Os175/78, 10Os41/79, 11Os71/83

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Veröffentlicht am 24.03.1976
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Rechtssatz

Gendarmeriebeamte sind ungeachtet, daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen "Behörden" - Charakter im verwaltungsrechtlichen Sinn mangelt, den Verfolgungsbehörden gleichzuhalten; der erweiterte Behördenbegriff des § 151 Abs 3 zweiter Satz StGB ist durch berichtigende Interpratation auch bei § 297 StGB anzuwenden.Gendarmeriebeamte sind ungeachtet, daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen "Behörden" - Charakter im verwaltungsrechtlichen Sinn mangelt, den Verfolgungsbehörden gleichzuhalten; der erweiterte Behördenbegriff des Paragraph 151, Absatz 3, zweiter Satz StGB ist durch berichtigende Interpratation auch bei Paragraph 297, StGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094818

Dokumentnummer

JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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