RS OGH 1988/2/9 9Os90/75, 13Os66/76, 9Os31/76, 10Os113/78, 9Os71/79, 11Os159/80, 11Os52/81, 12Os56/8

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Veröffentlicht am 24.03.1976
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Rechtssatz

Vortäuschen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung liegt nicht nur vor, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen als demjenigen begangen wurde, der der Behörde als Täter bezeichnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095831

Dokumentnummer

JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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