RS OGH 1976/8/10 11Os13/76, 10Os63/76

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Veröffentlicht am 01.04.1976
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Rechtssatz

Ein Jugendlicher, dem (bloß) der Schuldausschließungsgrund des § 10 JGG zustatten kommt und der keines der im § 11 StGB bezeichneten Kriterien aufweist, erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinne des § 21 Abs 1 StGB. (Das Vormundschaftsgericht wurde zur Einleitung der Fürsorgeerziehung über den aus der Untersuchungshaft zu entlassenden Jugendlichen verständigt).Ein Jugendlicher, dem (bloß) der Schuldausschließungsgrund des Paragraph 10, JGG zustatten kommt und der keines der im Paragraph 11, StGB bezeichneten Kriterien aufweist, erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. (Das Vormundschaftsgericht wurde zur Einleitung der Fürsorgeerziehung über den aus der Untersuchungshaft zu entlassenden Jugendlichen verständigt).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 13/76
    Entscheidungstext OGH 01.04.1976 11 Os 13/76
    Veröff: JBl 1977,101 = EvBl 1977/75 S 162
  • 10 Os 63/76
    Entscheidungstext OGH 10.08.1976 10 Os 63/76
    Vgl; Beisatz: § 21 Abs 1 StGB verlangt einen Zustand im Sinn des § 11 StGB, der Schuldausschließungsgrund des § 10 JGG genügt nicht. (T1) Veröff: SSt 47/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088589

Dokumentnummer

JJR_19760401_OGH0002_0110OS00013_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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