Norm
JGG 1961 §10Rechtssatz
Ein Jugendlicher, dem (bloß) der Schuldausschließungsgrund des § 10 JGG zustatten kommt und der keines der im § 11 StGB bezeichneten Kriterien aufweist, erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinne des § 21 Abs 1 StGB. (Das Vormundschaftsgericht wurde zur Einleitung der Fürsorgeerziehung über den aus der Untersuchungshaft zu entlassenden Jugendlichen verständigt).Ein Jugendlicher, dem (bloß) der Schuldausschließungsgrund des Paragraph 10, JGG zustatten kommt und der keines der im Paragraph 11, StGB bezeichneten Kriterien aufweist, erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. (Das Vormundschaftsgericht wurde zur Einleitung der Fürsorgeerziehung über den aus der Untersuchungshaft zu entlassenden Jugendlichen verständigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088589Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0110OS00013_7600000_001