Norm
UWG §2 A1Rechtssatz
Vom Verbot des § 2 UWG werden grundsätzlich nur solche Angaben über geschäftliche Verhältnisse erfaßt, die geeignet sind, den Kaufentschluß des angesprochenen Publikums in irgendeiner Weise zu beeinflussen.Vom Verbot des Paragraph 2, UWG werden grundsätzlich nur solche Angaben über geschäftliche Verhältnisse erfaßt, die geeignet sind, den Kaufentschluß des angesprochenen Publikums in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078279Im RIS seit
06.04.1976Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025