RS OGH 2019/1/25 7Ob28/76, 5Ob552/94, 10ObS23/03k, 8Ob169/18p

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Veröffentlicht am 13.05.1976
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Rechtssatz

Die nachträgliche Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen im Sinne des § 19 Z2 JN bildet für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund.Die nachträgliche Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen im Sinne des Paragraph 19, Z2 JN bildet für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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