Norm
StPO §283 ARechtssatz
Eine gegen den Ausspruch über die Schuld ausgeführte Berufung wird (arg e contr § 283 Abs 1 StPO) gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO bereits in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen.Eine gegen den Ausspruch über die Schuld ausgeführte Berufung wird (arg e contr Paragraph 283, Absatz eins, StPO) gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO bereits in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024