TE OGH 1985/5/8 9Os70/85

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Veröffentlicht am 08.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22.Jänner 1985, GZ 9 Vr 2554/84-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Erwin A des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 31.August 1984 in Ebental (im Rückfall) fremde bewegliche Sachen, nämlich 5.500 S Bargeld, der Erika B mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) allein auf die Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den Verfahrensmangel erblickt er in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheines im Gastlokal der Susanne C (S. 61, 62). Das nunmehr in der solche Widersprüche gar nicht mehr behauptenden Beschwerde angeführte Beweisthema 'zum Nachweis meiner Unschuld' findet abgesehen davon, daß es die erforderliche Substantiierung vermissen und damit gar nicht erkennen läßt, welches zu erwartende (konkrete) Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Schuldfrage überhaupt von Bedeutung ist, in dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl. S. 55) bezeichneten Beweisthema an sich keine Deckung. Denn nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Ortsaugenschein zur Klärung der 'widersprüchlichen Aussagen' über die Entfernung (zwischen 5 bis 12 m) des Tisches (an dem die Gastwirtin C zur Tatzeit Platz genommen hatte) zur Theke (wo der Angeklagte stand und die Serviererin B 'in der Nähe des Zapfhahnes' ihre Lederbrieftasche abgelegt hatte) sowie über die Sichtmöglichkeit des Zeugen Gregor D vom Standort des im Lokal aufgestellten Spielautomaten auf die Theke beantragt. Dieser Antrag wurde vom Schöffengericht nach ergänzender Vernehmung des Angeklagten, der dabei selbst zugab (vgl. S. 61), daß man vom Aufstellplatz des Spielautomaten 'freien Blick auf die gesamte Theke' hat (und deren vorderer Bereich auch vom Sitzplatz der Susanne C aus eingesehen werden konnte), mit der Begründung abgewiesen (S. 56), daß 'auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, B und D und auch der Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Räumlichkeiten und der Sichtverhältnisse keine Widersprüche bestehen und auch durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines nicht festgestellt werden kann, daß der Angeklagte sich hinter der Theke befunden hat'. Zu dem nunmehr in der Beschwerde angeführten (unspezifizierten) Beweisthema ist der Angeklagte daher mangels einer entsprechenden (konformen) Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (vgl. 10 Os 88/76, 9 Os 37/82, 10 Os 160/84

u. v.a.).

Insoweit aber der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch ins Treffen führt, es gebe keinen Tatzeugen, der bestätigen könne, daß er tatsächlich das Geld aus der Brieftasche der Serviererin genommen habe und es seien, sofern der Serviererin 'tatsächlich Geld entwendet wurde', zahlreiche andere Gäste im Lokal gewesen, die 'als Täter nicht auszuschließen sind', bekämpft er nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne hiedurch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung zu bringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO); desgleichen auch, und zwar mangels einer vorausgegangenen Anmeldung, die in der Rechtsmittelschrift der Sache nach ausgeführte Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Anmerkung

E05530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00070.85.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19850508_OGH0002_0090OS00070_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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