RS OGH 1976/6/1 5Ob551/76, 5Ob657/77, 5Ob86/84, 5Ob277/06f, 5Ob41/09d, 5Ob267/09i, 5Ob153/13f, 6Ob16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

AußStrG §1 A
AußStrG §1 B1
AußStrG 2005 §1 Abs2 A1

Rechtssatz

Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Bei beurkundender Tätigkeit sind im Zweifel die Bezirksgerichte sachlich zuständig. (hier: freiwillige Eidesleistung - Art 42 EGzZPO)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 551/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 5 Ob 551/76
    SZ 49/73 = EvBl 1977/19 S 46 = RZ 1977/51,106
  • 5 Ob 657/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 657/77
    Vgl jedoch; nur: Das außerstreitige Verfahren ist ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsausspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T1) = EvBl 1978/43 S 127 = SZ 50/133
  • 5 Ob 86/84
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 5 Ob 86/84
    nur T1; Beisatz hier: Rechnungslegung des Verwalters nach § 17 Abs 2 WEG nach Kündigung. (T2) = MietSlg 37654 (10)
  • 5 Ob 277/06f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 277/06f
    Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T5)
  • 5 Ob 41/09d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
    nur: Das außerstreitige Verfahren ist auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruchs und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. (T6)
  • 5 Ob 267/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 267/09i
    Auch
  • 5 Ob 153/13f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 153/13f
    Auch; Beisatz: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG. (T7)
  • 6 Ob 162/19w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 162/19w
    Vgl; nur T1
  • 6 Ob 203/19z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 203/19z
    nur T1; Beisatz: Hier: Im außerstreitigen verfahren durchzusetzende Kontrollrechte von Kommanditisten einer KEG nach § 166 Abs 1 UGB. (T8)
  • 5 Ob 244/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z
    nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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