RS OGH 1976/6/1 5Ob551/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1976
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Norm

EO §35 Aa
EO §354 IA
EO §354 IIA
EGZPO ArtXLII 1E

Rechtssatz

Dem Gläubiger kommt im (außerstreitigen) Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner gem Art XLII EGZPO keine Parteistellung zu; Einwendungen des Gläubigers, der bei der Eidestagsatzung anwesend ist, dürfen daher nicht beachtet werden. Der Gläubiger kann jedoch im Umfange der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Zwangsvollstreckung nach § 354 EO führen, wogegen der Schuldner seine allfällige Einwendungen, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, im Rechtsweg (§ 35 EO) vorbringen könnte (SZ 32/97).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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