Norm
EO §35 AaRechtssatz
Dem Gläubiger kommt im (außerstreitigen) Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner gem Art XLII EGZPO keine Parteistellung zu; Einwendungen des Gläubigers, der bei der Eidestagsatzung anwesend ist, dürfen daher nicht beachtet werden. Der Gläubiger kann jedoch im Umfange der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Zwangsvollstreckung nach § 354 EO führen, wogegen der Schuldner seine allfällige Einwendungen, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, im Rechtsweg (§ 35 EO) vorbringen könnte (SZ 32/97).Dem Gläubiger kommt im (außerstreitigen) Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner gem Art XLII EGZPO keine Parteistellung zu; Einwendungen des Gläubigers, der bei der Eidestagsatzung anwesend ist, dürfen daher nicht beachtet werden. Der Gläubiger kann jedoch im Umfange der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Zwangsvollstreckung nach Paragraph 354, EO führen, wogegen der Schuldner seine allfällige Einwendungen, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, im Rechtsweg (Paragraph 35, EO) vorbringen könnte (SZ 32/97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013