RS OGH 1976/6/15 4Ob344/76, 6Ob518/85, 4Ob63/90, 4Ob146/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

EO §381 B
UWG §24

Rechtssatz

Wird ein erfolgslos auf das UWG gestützter Anspruch auch auf einen Vertrag gestützt, kann er insoweit nur durch eine einstweilige Verfügung nach der EO gesichert werden; daher ist Gefahrenbescheinigung notwendig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 344/76
    ÖBl 1977,53
  • 6 Ob 518/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 518/85
    Vgl aber; Beisatz: Sittenwidrigem Wettbewerbsverhalten wohnt typischerweise eine den Sicherungsanspruch rechtfertigendeInteressensgefährdung inne, zur Sicherung von Ansprüchen aufgrund des UWG bedarf es daher einer besonderen Anspruchsgefährdung nicht. Bei vertragswidrigem Wettbewerbsverhalten spricht zumindest der erste Anschein für eine gleichartige Interessensgefährdung. (T1)
  • 4 Ob 63/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 63/90
    Auch; RdW 1990,312
  • 4 Ob 146/12t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 146/12t
    Beisatz: Das vereinfachte Verfahren nach § 24 UWG ist nur zur Sicherung von Unterlassungs? und Beseitigungsansprüchen anwendbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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