RS OGH 1976/6/15 3Ob224/75, 1Ob745/76, 6Ob734/79, 1Ob588/82, 5Ob514/84, 2Ob565/85, 8Ob542/88, 3Ob502

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

ABGB §141 IG
Haager Unterhaltsstatutabk Art1
JN §1 DVb1bb

Rechtssatz

Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. Dies gilt auch für minderjährige Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft, wenn sie sich im Inland aufhalten und ein inländisches Pflegschaftsgericht besteht, dem steht Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 224/75
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 3 Ob 224/75
    Veröff: SZ 49/78
  • 1 Ob 745/76
    Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 745/76
    nur: Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. (T1) Beisatz: Schülerbeihilfe nach § 1 SchBeihG 1971. (T2) Veröff: SZ 50/17
  • 6 Ob 734/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 734/79
    nur T1; Beisatz: Kind und Vater sind jugoslawische Staatsangehörige. (T3) Veröff: ZfRV 1981,33 (mit Anmerkung von Hoyer) Beisatz: Fortsetzung nur bei § 1 JN DVb1bb, Art 1 Haager Unterhaltsstatutabk. (T4)
  • 1 Ob 588/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 588/82
    nur T1
  • 5 Ob 514/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1984 5 Ob 514/84
    nur T1; Beisatz: Das Vorenthalten eines dem Minderjährigen zukommenden Vermögens durch einen Elternteil, kommt einer Nichterfüllung der mit der elterlichen Gewalt verbundenen Pflichten gleich. (T5) Veröff: JBl 1985,53
  • 2 Ob 565/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 2 Ob 565/85
    nur T1
  • 8 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 542/88
    nur T1; Veröff: EvBl 1989/32 S 123 = RZ 1988/57 S 258
  • 3 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 502/96
    nur: Dem steht Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend. (T6)
  • 5 Ob 41/09d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
    Ähnlich; Beisatz: Die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. (T7); Beisatz: Nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung. (T8); Bem: Hier: Internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO für einen Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO. (T9); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047758

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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