Norm
ABGB §141 IGRechtssatz
Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater sind im außstrVerf geltend zu machen. Dies gilt auch für minderjährige Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft, wenn sie sich im Inland aufhalten und ein inländisches Pflegschaftsgericht besteht, dem steht Art 1 Abs 3 Haager Unterhaltsstatutabk nicht entgehen, weil unter diese Bestimmung Fragen der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Klagslegitimation, nicht aber ob der Unterhaltsanspruch im streitigen oder außstrVerf zu verhandeln ist, fallen. Für die Regelung dieser Frage ist die lex fori maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047758Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009