RS OGH 1980/9/16 8Ob514/76 (8Ob515/76), 5Ob672/80

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Veröffentlicht am 23.06.1976
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Rechtssatz

Für die Annahme einer geistigen Störung nach § 50 EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.Für die Annahme einer geistigen Störung nach Paragraph 50, EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 514/76
    Entscheidungstext OGH 23.06.1976 8 Ob 514/76
    Veröff: EFSlg 27385
  • 5 Ob 672/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 672/80
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056681

Dokumentnummer

JJR_19760623_OGH0002_0080OB00514_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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