Norm
EheG §50Rechtssatz
Für die Annahme einer geistigen Störung nach § 50 EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.Für die Annahme einer geistigen Störung nach Paragraph 50, EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056681Dokumentnummer
JJR_19760623_OGH0002_0080OB00514_7600000_002