Norm
EO §16Rechtssatz
Ein neuerlicher Fahrnisexekutionsantrag, dem ein rechtskräftige Exekutionsbewilligungsbeschluss entgegensteht, kann nur dann als Antrag auf neuerlichen Vollzug der Vorexekution behandelt werden, wenn im neuerlichen Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Vorexekution Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht wird, dass das neuerliche Begehren nur zum Zweck der Fortsetzung (neuerlichen Vollzug) gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000599Im RIS seit
29.06.1976Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023