Norm
StGB §287Rechtssatz
Willensakt für Grunddelikt erforderlich (mag dieser Willensakt auch nicht strafrechtlich als Schuld angerechnet werden, denn der Schuldvorwurf des § 287 StGB hat nur die Herbeiführung der Berauschung zum Gegenstand).Willensakt für Grunddelikt erforderlich (mag dieser Willensakt auch nicht strafrechtlich als Schuld angerechnet werden, denn der Schuldvorwurf des Paragraph 287, StGB hat nur die Herbeiführung der Berauschung zum Gegenstand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095910Dokumentnummer
JJR_19760723_OGH0002_0090OS00167_7500000_002