Rechtssatz
Zur Annahme des (zumindest bedingten) Unrechtsbewußtseins genügt es, daß der Täter allgemein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens weiß. Die Kenntnis der einzelnen Norm ist nicht maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089540Im RIS seit
27.07.1976Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023